Achtung; neue Verordnung ab 1. Mai 2004
am 16. April 2004 hat Bundesrat Blocher diese neue Verordnung unterzeichnet.
Neu:
Ab 1. Mai 2004 tritt die Verordnung des EJPD über nichtselbsttätige Waagen in Kraft.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderung an nichtselbsttätige Waagen, die Verfahren für die
Konformitätsbewertung sowie die Kontrollen nach dem Inverkehrbringen.
Wichtig für Waagenbauer und Inverkehrbringer von Waagen:
Ab 1. Mai 2004 müssen neue Waagen die noch über keine bisherige CH- Bauart-Zulassung haben, neu über eine Konformitätsbewertungbescheinigung verfügen und bei Inverkehrbringen eine Konformitätserklärung beilegen. (wird durch das zuständige Eichamt bei der Nacheichung überprüft)
Für eine Bauartzulassung ist neu eine KBS (Konformitätsbewertungsstelle,ganze EU) zuständig.
http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/nando/index.cf
Die Schweiz hat bis jetzt nur eine einzige KBS mit der Indentification-Nr. 1259
(metas Lindenweg 59 ,3003 Bern-Wabern)
Für Ersteichungen von neuen Waagen nach EU ist nicht mehr das Eichamt zuständig!
Die Nacheichungen sind weiterhin hoheitlich und wir durch das Eichamt ausgeführt!
Der Verwender von Waagen ist für die fristgerechte Nacheichung verantwortlich . Merkblatt
Der Verwender muss eine eichpflichtige Waage beimzuständigen Eichamt melden. Anmeldeformular
Weiter Informationen erhalten Sie bei metas in Wabern http://www.metas.ch
Informationen:
Ersteichung
Die Ersteichung von nichtselbsttätigen Waagen (z.B. Labor-, Ladentisch-, Industrie- oder Fahrzeugwaagen) wird als EU-Eichung vorgenommen. Es müssen folgende Zeichen vorhanden sein: